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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 1. Mai 2026
\n STK 2025 57
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister,
Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
 
 
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betreffend
Beschimpfung und vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln
\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21. Juli 2025, SEO 2025 8);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Der das Motorrad mit dem Kennzeichen SZ xx lenkende D.________ stellte gegen einen Fahrzeugführer eines grauen Seats mit Kennzeichen SG yy am 11. Juli 2022 Strafantrag, weil dieser ihn am 3. Juli 2022, ca. 13.30 Uhr, auf der Autobahn A3 Richtung Chur Höhe Wollerau auf der Überholspur durch massives Unterschreiten des Abstands bedrängt und ihm beim anschliessenden Rechtsüberholen den Mittelfinger gezeigt habe (U-act. 3.1.01 und 8.1.01 S. 1 f. und S. 4 oben). Der schlanke und bleiche, ca. 30-jährige Fahrzeugführer mit kurzen hellbraunen Haaren habe ein weisses ärmelloses T-Shirt getragen. Er würde ihn möglicherweise wiedererkennen (U-act. 10.1.01 Nr. 4, 22 und 24). Der beschuldigte Halter des verdächtigen Personenwagens, A.________, verweigerte an den drei Einvernahmen im Vorverfahren Aussagen zum Vorfall (U-act. 10.1.02, 10.1.03 und 10.1.04) bzw. beant­wortete eine Frage, ob es möglich sei, dass er zu dieser Zeit an diesem Ort gefahren sei, mit Nichtwissen (U-act. 10.1.02 Nr. 6). Sowohl gegen den Strafbefehl vom 14. September 2023 (U-act. 14.1.01) als auch den zweiten Strafbefehl vom 5. Dezember 2024 (U-act. 14.1.05) erhob der Beschuldigte Einsprachen (U-act. 14.1.03 und 14.1.7), worauf die Staatsanwaltschaft nach der zweiten Einvernahme des Beschuldigten (U-act. 10.1.03) und anschliessender Konfrontation mit dem Strafantragsteller (U-act. 10.1.04) den zweiten Strafbefehl als Anklage an das Bezirksgericht Höfe überwies (Vi-act. 1). In der Konfrontationseinvernahme vom 13. November 2024 erkannte der als Zeuge einvernommene D.________ den Beschuldigten „ziemlich sicher“ als damaligen Fahrzeugführer (U-act. 10.1.04 Rz 88 ff.).
\n B. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Juli 2025 war sich der als Zeuge befragte Strafantragsteller sicher, dass der wiederum Aussagen verweigernde Beschuldigte zum Tatzeitpunkt im beschriebenen Fahrzeug sass (Vi-act. 11 HVP S. 2 Fragen 3 f.). Mit Urteil vom 21. Juli 2025 erkannte der Einzelrichter:
\n 1.1 Der Beschuldigte ist schuldig der
\n -  vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf einer Autobahn im Sinne von