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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 5. März 2025
\n STK 2025 6
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner.
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In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
 
 
 
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betreffend
mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall
 
\n (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 6. November 2024, SEO 2024 30);-
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\n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
\n - der Beschuldigte gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 6. November 2024 rechtzeitig Berufung anmeldete (KG-act. 2);
\n - das begründete Urteil am 13. Februar 2025 zum Versand an die Parteien kam (KG-act. 1);
\n - die Verteidigung am 3. März 2025 dem Kantonsgericht mitteilte, dass der Beschuldigte die Berufung gegen das Urteil vom 6. November 2024 innert der 20-tägigen Frist zurückziehe und um Abschreibung des Verfahrens ersuche (KG-act. 6);
\n - dieser innert der Erklärungsfrist erfolgte Rückzug einem nachträglichen Verzicht auf Berufungserklärung gleichzusetzen ist, weshalb praxisgemäss nicht nach