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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 30. Juni 2026\n
STK 2026 20\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Walter Züger, Ilaria Beringer Monique Schnell Luchsinger und Pius Schuler, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, vorsätzlich pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln (zweiter Rechtsgang)
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\n (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 14. Februar 2025, SEO 2024 14);-
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\n hat die Strafkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Zufolge Einsprache überwies die Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht Einsiedeln den Strafbefehl vom 11. Juli 2024 gegen die Beschuldigte als An-klage gestützt auf den im Urteil des ersten Rechtsgangs bereits wiedergegebenen Sachverhalt (STK
2025 30 vom 1. Dezember 2025 E. 1).
\n a)
Mit Urteil vom 14. Februar 2025 sprach die Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln die Beschuldigte vom Vorwurf einer Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren frei, indes der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig. Sie bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.00 und einer Busse von Fr. 700.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu drei Viertel zu ihren Lasten.
\n b)
Dieses Urteil focht die Beschuldigte mit rechtzeitig angemeldeter und erklärter Berufung an und verlangte einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe. Im ersten Rechtsgang hiess die Strafkammer die Berufung teilweise gut, sprach die Beschuldigte auch vom Vereitelungsvorwurf frei und büsste sie für den übrigbleibenden Schuldspruch wegen vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von