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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 23. April 2018\n
BEK 2018 3 und 4
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.
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\n \n \n In Sachen
| \n \n \n - A.________,
\n Beschuldigter und Beschwerdeführer, \n \n - B.________ AG,
\n weitere Verfahrensbeteiligte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,
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\n \n \n betreffend
| \n Einstellung (Entschädigung)
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\n (Beschwerden gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 4. Januar 2018, SGO 2017 006);-
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\n hat die Beschwerdekammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
a) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln stellte mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen vorsätzlichen unlauteren Wettbewerbs und Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses nach Rückzug der Strafanträge ein. Er verlegte die Kosten des Verfahrens sowie die Entscheidgebühr zu Lasten der Staatskasse und sprach weder dem Beschuldigten noch der B.________ AG eine Entschädigung zu (Vi\u2011act. A.5). In gemeinsamer, rechtzeitiger Beschwerde vom 20. Januar 2017 verlangten der Beschuldigte und die B.________ AG Entschädigungen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wurde die Sache zu neuem Entschädigungsentscheid an die Vor-instanz zurückgewiesen (
BEK 2017 17 und 18).
\n b)
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln verweigerte sodann mit Verfügung vom 4. Januar 2018 dem Beschuldigten und der B.________ AG eine Entschädigung und verfügte (angef. Verfügung):
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\n - Eine Entschädigung wird dem Beschuldigten nicht zugesprochen.
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\n - Eine Entschädigung wird der B.________ AG, Einsiedeln, nicht zugesprochen.
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\n - [Rechtsmittel]
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\n - [Zufertigung]
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\n Der Beschuldigte und die B.________ AG gelangten erneut mit gemeinsamer, rechtzeitiger Beschwerde vom 15. Januar 2018 an das Kantonsgericht und beantragten Folgendes (
BEK 2018 3 und 4: KG\u2011act. 1):
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\n - namens A.________
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\n Es sei Dispositiv Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und stattdessen A.________ eine Entschädigung von CHF 27’544.30 für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und vor Bezirksgericht Einsiedeln auszurichten.
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\n - Namens der B.________ AG
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\n Es sei Dispositiv Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und stattdessen der B.________ AG Anwaltskosten von CHF 1‘690.20 zu entschädigen.
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\n - Namens beider Beschwerdeführer\n
\n - Es seien die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und den Beschwerdeführern für dieses Verfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen, allenfalls aufgeteilt im Verhältnis der vor Vorinstanz beanspruchten Entschädigungen, d.h. 94 % für A.________ und 6 % für die B.________ AG.
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\n - [Kontoangaben]
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\n - Vereinigung der gemeinsam eingereichten Beschwerden und Beizug der Akten der Verfahren BEK 2017 17 und 18
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\n Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln beantragte unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (
BEK 2018 3: KG\u2011act. 4; zur Beschwerde in Sachen
BEK 2018 4 gingen keine Anträge der Staatsanwaltschaft ein). Die Strafantragstellerin verzichtete auf Stellungnahme und Antragstellung und erklärte nur, dass sie die Strafanträge zurückgezogen habe, weil die Inhaberschaft der Antragsstellerinnen nach Anklageerhebung geändert habe, und die neuen Inhaber kein Interesse an der Weiterführung der Strafverfahren gesehen hätten (
BEK 2018 3: KG\u2011act. 5,
BEK 2018 4: KG-act. 4).
\n 2.
Der Beschuldigte und die B.________ AG beantragten in formeller Hinsicht die Vereinigung der Verfahren
BEK 2018 3 und 4 (
BEK 2018 3 und 4: KG\u2011act. 1). Die Vereinigung kann bei sachlichen Gründen wie Verfahrensbeschleunigung oder –ökonomie angezeigt sein, sofern eine objektive als auch subjektive Konnexität besteht (