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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 11. Dezember 2019\n
BEK 2019 176\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen 1. B.________ AG, Privatklägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, 2. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin D.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Beschlagnahme
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\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 16. Oktober 2019, SUH 2019 943);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
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dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 16. Oktober 2019 im Strafverfahren gegen A.________ verfügte, die Beschlagnahme über den Personenwagen der Marke VW Golf TL 1.2TSI, Stamm-Nr. xx, Chassis-Nr. yy werde aufgehoben und der Personenwagen der B.________ AG, nach Rechtskraft der Verfügung durch die Kantonspolizei Schwyz gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt;
\n -
dass der Beschuldigte gegen diese Verfügung am 24. Oktober 2019 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde erhob (KG-act. 1);
\n -
dass mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 die vorinstanzlichen Akten eingeholt und der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln und der Privatklägerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt wurde (KG-act. 2);
\n -
dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 31. Oktober 2019 die Akten überwies und eine Beschwerdevernehmlassung einreichte (KG-act. 3);
\n -
dass die Privatklägerin am 7. November 2019 die Beschwerdeantwort einreichte (KG-act. 5);
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dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 18. November 2019 den
Rückzug der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 16. Oktober 2019 erklärte (KG-act. 7);
\n -
dass der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln und der Privatklägerin mit Verfügung vom 19. November 2019 Frist zur freigestellten Vernehmlassung zum Rückzug angesetzt wurde (KG-act. 8);
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dass sich die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 20. November 2019 und die Privatklägerin am 24. November 2019 vernehmen liessen
\n (KG-act. 9 und 11);
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dass die mit der erwähnten Eingabe eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters der Privatklägerin der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zur Kenntnis und dem Beschuldigten mit Frist zur Vernehmlassung zugestellt wurde (KG-act. 12);
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dass innert Frist und bis dato keine Vernehmlassung einging;
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dass gemäss