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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 10. März 2021
\n BEK 2020 203 und 204
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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In Sachen
1.  A.________,
2.  B.________,
3.  C.________,
Beschuldigte und Beschwerdeführer,
verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin E.________,
 
 
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betreffend
Akteneinsicht
\n (Beschwerden gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft der March vom 16. Dezember 2020, A1 2020 1223 ff.);-
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\n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Der beschwerdeführende Anwalt ersuchte als Verteidiger verzeigter Redner der zivilen Kundgebung vom ________ in F.________ die Staatsanwaltschaft March um Akteneinsicht (U-act. 2.1.001). Am 16. Dezember 2020 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch „zum jetzigen Zeitpunkt“ mit der Begründung ab, es seien weder staatsanwaltschaftliche Einvernahmen durchgeführt noch sonstige Beweise erhoben worden. Sie stellte indes in Aussicht, vor allfälligen Befragungen Einsicht in die wegen des anstehenden Umzugs schon verpackten, noch nicht vollständig erfassten und akturierten Akten zu gewähren. Am 23./24. Dezember 2020 beschwerte sich der Verteidiger in zwei separaten Eingaben namens drei der verzeigten Personen (BEK 2020 203 und 204). Er verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Einsicht in die polizeilichen Strafanzeigen. Die zwei Beschwerdeverfahren sind zusammen zu behandeln (