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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 12. Mai 2020
\n BEK 2020 21
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.
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In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Gesuchsteller,
 
gegen
 
Staatsanwalt B.________,
Gesuchsgegner,
 
 
 
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betreffend
Ausstand
\n (Ausstandsgesuch vom 4. Februar 2020, SUI 2019 1057);-
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\n hat die Beschwerdekammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz führt gegen A.________ (nachstehend: Beschuldigter) wegen eines Vorfalls am 14. Januar 2018 ein Strafverfahren betreffend Nötigung, Tätlichkeit und Beschimpfung zulasten von C.________ (Geschädigter; Dossier 1). Der fallführende Staatsanwalt B.________ erliess am 10. Dezember 2019 einen Strafbefehl, mit welchem der Beschuldigte wegen versuchter Nötigung und Beschimpfung schuldig gesprochen wurde (U-act. 14.0.01). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 16. Dezember 2019 Einsprache (U-act. 14.0.03). Zu einem späteren Zeitpunkt teilte der Geschädigte dem Beschuldigten mittels eines nicht datierten Schreibens mit, er solle seine „Drohungen – Nötigungsversuche […], tatsachenwidrige Behauptungen sowie jegliche weitere Kontaktversuche“ unterlassen […].“ Andernfalls werde er einen Rechtsanwalt beauftragen und ein strafrechtliches Verfahren einleiten lassen. Der Geschädigte führte weiter aus, er habe vorab „mit Staatsanwalt B.________ telefonisch Kontakt [gehabt], der diesen Schritt ebenso empfiehlt“ (KG-act. 2/1). Dieses Schreiben stimmt mit demjenigen überein, welches in den Untersuchungsakten liegt und vom 31. Januar 2020 datiert (U-act. Nebenakten 7). Am 4. Februar 2020 (Postaufgabe) stellte der Beschuldigte gegen Staatsanwalt B.________ ein Ausstandsgesuch (KG-act. 2). Dieser überwies dieses Gesuch am 11. Februar 2020 zuständigkeitshalber der Beschwerdeinstanz und beantragte in gleichzeitiger Stellungnahme dessen kostenpflichtige Abweisung (KG-act. 1). Der Beschuldigte liess sich zur Stellungnahme nicht mehr vernehmen (KG-act. 4).
\n 2. Gemäss