\n
\n \n \n \n \n \n \n \n
Kantonsgericht Schwyz
1
\n  
\n  
\n  
\n  
\n
\n  
\n Verfügung vom 6. Dezember 2021
\n BEK 2021 133
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
 
 
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. August 2021, ZES 2021 162);-
\n  
\n  
\n  
\n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
\n
\n nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
\n -                 der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe gegen die B.________ AG anstatt für die verlangten Fr. 98‘854.64 nur für Fr. 7‘127.15 (inkl. MWST) nebst Zins zu 5 % seit 16. März 2021 provisorische Rechtsöffnung erteilte;
\n -                 diese Verfügung der Gläubigerin am 3. August 2021 zugestellt wurde;
\n -                 die Gläubigerin mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 17. August 2021 (Postaufgabe: 27. August 2021) gegen diese Verfügung „Einsprache“ erhob (KG-act. 2);
\n -                 sie diese Eingabe zwar gemäss der Anordnung vom 2. September 2021 (KG-act. 3) am 8. September 2021 unterzeichnet einreichte (KG-act. 4/1);
\n -                 sie es aber versäumte, sich aufforderungsgemäss (KG-act. 3) zur offensichtlichen Verspätung der „Einsprache“ zu äussern;
\n -                 sie auch trotz Hinweis (KG-act. 3) kein begründetes Fristwiederherstellungsgesuch stellte;
\n -                 indes die zehntägige Beschwerdefrist (