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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 13. Oktober 2021
\n BEK 2021 138
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.
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In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
 Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
 vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. unbekannte Täterschaft,
 
 
 
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betreffend
Sistierung Strafverfahren
\n (Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. September 2021, SU 2021 5100 / SU 2021 5203);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
\n - die Staatsanwaltschaft mit durch den Beschwerdeführer angefochtener Verfügung vom 10. September 2021 das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft mit der Begründung sistierte, dass die Täterschaft bisher nicht habe ermittelt werden können und das Verfahren wieder aufgenommen werde, sobald neue Hinweise auf die Täterschaft vorliegen;
\n - die Staatsanwaltschaft mit Beschwerdevernehmlassung vom 22. September 2021 erklärte, die Verfahren wegen Tätlichkeiten und unerlaubten Befahrens des Trottoirs auf den Vorwurf der Missachtung eines Fahrverbots auszudehnen, mangels Ermittlungsansätzen indessen aktuell keine Handhabe für die Weiterführung der Strafuntersuchung habe;
\n - der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2021 aufgefordert wurde, gestützt auf