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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 9. November 2021\n
BEK 2021 168\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. Staatsanwaltschaft, SSB, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________, Privatkläger und Beschwerdegegner,
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\n \n \n betreffend
| \n Ablehnung des Gesuchs um Fristerstreckung betr. Stellung von Beweisanträgen
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\n (Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2021, SU 2020 1263);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Am 29. Oktober 2021 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, den Strafbefehl vom 19. Februar 2020 wegen Verleumdung dem Gericht zu überweisen. Mit Beschwerde vom 5. November 2021 beschwert sich die Beschuldigte darüber, dass die Staatsanwaltschaft ihr die in dieser Mitteilung zur Stellung allfälliger Beweisanträge wegen drohender Verjährung bis zum 5. November 2021 angesetzte und für nicht erstreckbar erklärte Frist nicht verlängerte.
\n 2.
Den Beilagen der Beschwerde (KG-act. 1/3) ist zu entnehmen, dass der Verteidiger nur mit einer E-Mail um eine Verlängerung der Frist ersuchte. Damit entsprach das Verlängerungsgesuch nicht der für Eingaben vorgeschriebenen Form (