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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 1. Dezember 2021\n
BEK 2021 169\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsgegner,
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\n \n \n betreffend
| \n Ausstand
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\n (Gesuch vom 5. November 2021, SU 2020 1263);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Die Staatsanwaltschaft teilte der Gesuchstellerin am 29. Oktober 2021 in der gegen sie geführten Strafuntersuchung mit, den Strafbefehl vom 19. Februar 2020 wegen Verleumdung dem Gericht zu überweisen, und setzte zur Stellung allfälliger Beweisanträge wegen drohender Verjährung eine nicht erstreckbare Frist bis zum 5. November 2021 an. Am 5. November 2021 stellte die Beschuldigte gegen den Staatsanwalt ein Ausstandsbegehren
\n (KG-act. 2), weil er eine Verlängerung dieser Frist abgelehnt habe, obwohl er gewusst habe, dass der Rechtsvertreter der Beschuldigten erst am 4. November 2021 Einsicht in die umfassenden Akten erhalten habe. Die Staatsanwaltschaft überwies das Ausstandsgesuch und nahm zu diesem Stellung
\n (KG-act. 1). Der in das Verfahren nicht involvierte Privatkläger reichte am 21. November 2021 eine (unbeachtliche und unbeachtet gebliebene) Eingabe ein (KG-act. 4 und 5), die den Parteien zugestellt wurde, verbunden mit dem Hinweis, dass das Verfahren spruchreif sei (KG-act. 6).
\n 2.
Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (