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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 27. Dezember 2022
\n BEK 2022 111
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.
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In Sachen
A.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
 
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betreffend
definitive Rechtsöffnung
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 4. Juli 2022, ZES 2022 46);-
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\n hat die Beschwerdekammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2022 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Küssnacht betrieb die C.________ die A.________ AG für den Betrag von Fr. 115’977.70 sowie Fr. 516.90, Fr. 771.60, Fr. 204.60 und Fr. 229.89 (diverse [Betreibungs-]Kostenrechnungen; Vi-KB 9). Die A.________ AG erhob Rechtsvorschlag. Am 12. Mai 2022 stellte die C.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 115’977.70, die Kosten des Arrestverfahrens, die Betreibungskosten und die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (Vi-act. I.). Die Gesuchsgegnerin beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. II.). Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 erteilte der Einzelrichter definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 115’728.75 und wies das Begehren im darüber hinausgehenden Umfang ab (Dispositiv-Ziff. 1). Er auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 2’000.00 der Gesuchsgegnerin und verpflichtete diese, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2a/b).
\n b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 22. Juli 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Gesuchstellerin. Ausserdem ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2022 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin (KG-act. 5). Sodann reichte die Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (Eingabe vom 10. August 2022, KG-act. 10), wozu sich die Gesuchstellerin am 16. August 2022 vernehmen liess (KG-act. 12). Mit Verfügung vom 8. September 2022 erteilte die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (KG-act. 14).
\n 2. a) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ent­scheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (