\n
\n \n \n \n \n \n \n \n
Kantonsgericht Schwyz
1
\n  
\n  
\n  
\n  
\n
\n Verfügung vom 24. März 2023
\n BEK 2022 168
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
 
sowie
 
1. Verant­wortliche der C.________, 
2. Verant­wortliche der D.________,
3. Verant­wortliche des E.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegner,
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2022, SU 2022 6718, 10361, 10363);-
\n  
\n  
\n  
\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
\n
\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 3. Februar 2022, gegen die Beschuldigten keine Strafuntersuchung im Zusammenhang mit dem IV-Ver­fah­ren zur Versicherten-Nr. xx des Privatklägers durchzuführen. Auf dessen Beschwerde trat der Kantonsgerichtspräsident wegen ungenügender Begründung und namentlich in Erwägung nicht ein, der Beschwerdeführer könne sich nicht mit pauschalen Behauptungen von Straftatbeständen und allgemeinen Missständen betreffend Vorgänge in dem gegen ihn geführten Verwaltungsverfahren, namentlich der Begutachtung, begnügen (BEK 2022 8 vom 8. April 2022). In Anschluss daran wandte sich der Privatkläger in derselben Angelegenheit wiederum mit diversen Eingaben an die Staatsanwaltschaft. Diese verfügte am 5. Dezember 2022, keine Strafuntersuchung durchzuführen, mit den zusammenfassend alternativen Erwägungen, es handle sich einerseits um keinen Anfangsverdacht begründende rein verwaltungsrechtliche Vorbringen und andererseits nicht um neue Beweise, die eine Wiederaufnahme im Sinne von