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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 26. April 2022
\n BEK 2022 55
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.
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In Sachen
A.________,
Beschuldigte und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung,
\n Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
 
 
 
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betreffend
Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2022, SU 2022 3030);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
\n - die Staatsanwaltschaft am 21. März 2022 in Bestätigung ihrer mündlichen Anordnung vom 20. März 2022 u.a. verfügte, es werde gegenüber der Beschwerdeführerin eine Untersuchung des körperlichen und geistigen Zustands zur Abklärung der Fahrfähigkeit und damit verbunden eine Blut- und Urinentnahme angeordnet und die Proben seien zu asservieren und auf Stoffe zu analysieren, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen (KG-act. 1/3);
\n - die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und von einer Feststellung der Fahrunfähigkeit sei Umgang zu nehmen (KG-act. 1);
\n - die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. April 2022 den Rückzug ihrer Beschwerde erklärte (KG-act. 3);
\n - das Verfahren zufolge Beschwerderückzugs präsidial nach