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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 27. Juni 2022
\n BEK 2022 84
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Beschuldigte und Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
 
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betreffend
Entschädigung amtliche Verteidigung
\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2022, SU 2021 2859);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Mit Verfügung vom 2. März 2022 entschädigte die Staatsanwaltschaft den per 16. Juli 2021 entlassenen amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für seine Aufwendungen in der Strafuntersuchung mit Fr. 1‘597.40 (KG-act. 2/1). Gegen diese Entschädigung erhob die Beschuldigte mit durch den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartementes dem Kantonsgericht überwiesenen Eingabe vom 30. Mai 2022 Beschwerde (KG-act. 1). Sie macht geltend, ihr Rechtsanwalt müsse ihr die Rechnung direkt schicken. Im Weiteren rügt sie, dass der Staatsanwalt in allen Sachen, die er von ihr erhalte, nichts mache, namentlich keine von ihr beantragten Einvernahmen durchführe; sie verlangt, dessen Tätigkeiten zu überprüfen (KG-act. 2).
\n 2. Die Beschwerde gegen schriftlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (