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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 2. August 2022
\n BEK 2022 9
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, LL.M.,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.
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In Sachen
A.________,
Beschuldigte und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
 Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
 vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
 Privatkläger und Beschwerdegegner,
 vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
 
 
betreffend
Beschlagnahme
\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2022, SU 2021 4204);-
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\n hat die Beschwerdekammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) In seiner Strafanzeige vom 30. März 2021 wirft D.________ seiner ehemaligen Lebensgefährtin A.________ vor, aus der vormals gemeinsamen Wohnung an der G.________strasse xx diverse ihm gehörende Gegenstände, insbesondere Uhren, Schmuck, Möbel, Elektronikgeräte und Kleidungsstücke, entwendet zu haben. Am 28. Januar 2022 erliess die Staatsanwaltschaft folgenden Beschlagnahmebefehl:
\n 1. Folgende Gegenstände und Vermögenswerte werden beschlagnahmt:
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\n 1.1 Apple iPad;
\n 1.2 Dyson Akku-Staubsauger;
\n 1.3 Tresor;
\n 1.4 Rennkombi Sablet, schwarz-gelb, Gr. 50;
\n 1.5 Helm Stilo, grau;
\n 1.6 Ferrari Cap;
\n 1.7 GoPro-Halterung;
\n 1.8 Lamborghini Cap;
\n 1.9 Armreif mit Brillanten;
\n 1.10 Fingerring Bulgari;
\n 1.11 Halskette mit Anhänger Bulgari mit 1 Edelstein;
\n 1.12 Uhr Cartier mit Gummi/Silikon Armband;
\n 1.13 Uhr IWC, 514741;
\n 1.14 Fingerring Bulgari;
\n 1.15 Violette Schmuckkiste mit Goldschmuck;
\n 1.16 Ohrstecker Chopard, Gold;
\n 1.17 Sonos Lautsprecher.
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\n 2. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände verbleiben in der Wohnung von A.________ und unterliegen soweit der Verfügungsbeschränkung, dass diese weder veräussert noch bei Seite geschafft werden dürfen:
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\n  2.1 Schminktisch;
\n  2.2 Joop Kleiderschrank;
\n  2.3 Gasgrill;
\n  2.4 Fernseher;
\n  2.5 4 Deckenlampen;
\n  2.6 Tisch zu Terrassenlounge.
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\n 3.-5. […].
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\n b) Dagegen erhob die Beschuldigte am 10. Februar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlagnahmebefehls und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft trug auf Abweisung der Beschwerde an und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung (KG-act. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2022 beantragte der Privatkläger die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6). Im Rahmen des Replikrechts reichten die Beschuldigte am 23. Mai 2022 (KG-act. 11), der Privatkläger am 22. Juni 2022 (KG-act. 15) und die Beschuldigte am 21. Juli 2022 (KG-act. 20) jeweils eine Eingabe ein. 
\n 2. a) Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (