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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 28. Dezember 2023
\n BEK 2023 110
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________ GmbH,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch B.________,
 
gegen
 
Stato del Cantone Ticino,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Ufficio Esazione e Condoni, Postfach, Palazzo amministrativo 1, Viale Stefano Franscini 6, 6501 Bellinzona,
 
 
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betreffend
definitive Rechtsöffnung
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. August 2023, ZES 2023 404);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Laut Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2023 in der Betreibung xx des Betreibungsamtes Höfe (KB 2) fordert der Kanton Tessin von der A.________ GmbH Fr. 100.00, dies gestützt auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 5. Januar 2023 über eine Busse von Fr. 60.00 und Gebühren sowie Spesen von Fr. 40.00 (KB 3). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erteilte am 9. August 2023 dem Kanton Tessin definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.00. Gegen die Erteilung der Rechtsöffnung erhebt ein von C.________ bevollmächtigter Vertreter in dessen Namen Beschwerde beim Kantonsgericht. Der Kanton Tessin äussert in der Beschwerdeant­wort die Ansicht, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen sei (KG-act. 8 bzw. 10). Dazu nahm der Vertreter von C.________ nochmals Stellung (KG-act. 12).
\n 2. Soweit vorliegend im Namen von C.________ persönlich Beschwerde erhoben wird, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, weil gemäss angefochtener Verfügung die A.________ GmbH betroffene Schuldnerin ist. Ob auch im Namen der Gesellschaft Beschwerde erhoben respektive der Vertreter auch von ihr bevollmächtigt sein soll, ist indes nicht weiter abzuklären, da aus folgenden anderen Gründen (unten lit. a und b) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
\n a) Die Schuldnerin ist im vor­instanzlichen Verfahren mit ihrer Gesuchsant­wort säumig geblieben. Nichtsdestotrotz wird in der Beschwerde eine angeblich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht, habe doch eine andere Person die dem Strafbefehl und mithin dem Rechtsöffnungstitel zugrundeliegende Geschwindigkeitsübertretung begangen. Dieser im Rechtsöffnungsverfahren neue und mithin unzulässige (