\n
\n
\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
| \n 1
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
Beschluss vom 24. Oktober 2023\n
BEK 2023 116\n
\n
\n
\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n In Sachen
| \n A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
| \n
\n \n betreffend
| \n provisorische Rechtsöffnung
| \n
\n \n
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. August 2023, ZES 2023 234);-
\n
\n
\n
\n hat die Beschwerdekammer,
\n
\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erteilte dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 17. März 2023 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 84’537.10 und auferlegte die bevorschussten Kosten von Fr. 500.00 der Gesuchsgegnerin, welche er zu Gerichtskostenersatz an den Gesuchsteller in dieser Höhe verpflichtete (angef. Verfügung, Dispositivziff. 2-4). Auf das einer materiellen Klage gleichkommende erste Rechtsöffnungsbegehren trat er nicht ein (Dispositivziff. 1). Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt die Gesuchsgegnerin, Dispositivziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers keine Rechtsöffnung zu erteilen. Der Gesuchsteller liess sich nicht vernehmen.
\n 2.
Soweit die Beschwerdeführerin die Währungsidentität bestreitet, ist sie auf