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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 31. Mai 2024
\n BEK 2023 165
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
\n vertreten durch B.________,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
 
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betreffend
Beschlagnahme
\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
\n 30. November 2023, SU 2023 10645);-
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\n hat die Beschwerdekammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Am 30. November 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft beim Beschuldigten das Motorrad „LUYUAN Cross .________“ (Elektroroller). Der Beschuldigte beschwert sich rechtzeitig beim Kantonsgericht und beantragt, die Beschlagnahmeverfügung zu widerrufen und als ungültig zu erklären sowie ihm den Elektroroller auszuhändigen. Die Staatsanwaltschaft verlangt vernehmlassend, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3). Am 18. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Kaufbeleg ein und macht geltend, es handle sich nicht um ein Motorrad, sondern um einen Roller, für welchen er keinen Führerausweis benötige (KG-act. 6).
\n 2. Laut Betreff der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Berechtigung, ohne Haftpflichtversicherung und ohne Typengenehmigung. Die Beschlagnahme stützt sie auf