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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 21. Dezember 2023
\n BEK 2023 167
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
 
 
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betreffend
Verlängerung der Untersuchungshaft/Haftentlassung
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmass­nahmengericht vom 4. Dezember 2023, ZME 2023 152);-
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\n hat die Beschwerdekammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Der wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Nötigung sowie Androhungen der Veröffentlichung von erlangten Nacktaufnahmen und Chatverläufen verdächtigte Beschuldigte wurde am 12. Oktober 2023 durch die Polizei festgenommen (U-act. 4.1.001 f.). Dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft (U-act. 4.1.007) folgend ordnete der Einzelrichter am Zwangsmass­nahmengericht mit unbegründet gebliebener Verfügung vom 13. Oktober 2023 bis vorläufig am 11. Dezember 2023 Untersuchungshaft an (U-act. 4.1.010; ZME 2023 131). Am 27. November 2023 ersuchte der Beschuldigte die Staatsanwaltschaft um umgehende Haftentlassung (U-act. 4.1.022 f.). Tags darauf stellte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmass­nahmengericht die Anträge, das Haftentlassungsgesuch abzuweisen und die bereits angeordnete Untersuchungshaft „bis am 28. Februar 2023“ [rechte: 2024] zu verlängern (Vi-act. 1). Ohne es zu den eigenen Akten zu nehmen wies der Einzelrichter am Zwangsmass­nahmengericht am 4. Dezember 2023 das ihm nach