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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 21. Juni 2024\n
BEK 2023 177\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Sistierung
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\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
\n 13. Dezember 2023, SU 2023 9015);-
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\n hat die Beschwerdekammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Die Staatsanwaltschaft führt im Zusammenhang mit einer angeblich nicht bewilligten Nutzungsänderung gegen D.________ eine Strafuntersuchung betreffend eine Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz (SU A4 2022 1174 U-act. 5). D.________ verdächtigt A.________ und den Gemeinderat _______ des Amtsmissbrauchs, weil sie ihn nur zu einem nachträglichen Baugesuch aufgefordert hätten, um auf seine Kosten der Gemeinde fehlende Pläne erhältlich zu machen. Daher habe er Strafanzeige erstattet
\n (U-act. 21 Rn 93 ff., 103 ff. und 129 ff.). Unter neuer Dossier-Nr. SU A4 2023 9015 sistierte die Staatsanwaltschaft ohne förmliche Verfahrenseröffnung die Untersuchung gegen A.________ und den Gemeinderat solange, bis ein rechtskräftiges Urteil im Übertretungsstrafverfahren SU 22 1174 gegen D.________ vorliege. Gegen diese Sistierung beschwerte sich A.________ beim Kantonsgericht. Er beantragt, diese Verfügung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten ohne Schreiben kommentarlos (KG-act. 3).
\n 2.
Die Staatsanwaltschaft sistierte die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer und den Gemeinderat bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in dem durch sie dem Einzelrichter am Bezirksgericht March überwiesenen Übertretungsstrafverfahren gegen D.________ (