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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 4. Mai 2023
\n BEK 2023 34
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
 
 
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betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2023, ST 2023 1);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 10. März 2023 im Zusammenhang mit der Anzeige von A.________ vom 16. Januar 2023 keine Strafuntersuchung gegen verant­wortliche Personen der Kantonspolizei anhand. Dagegen beschwert sich A.________ rechtzeitig beim Kantonsgericht (KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, wobei sie zur Begründung auf die angefochtene Verfügung verweist (KG-act. 4).
\n 2. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist damit begründet, dass es sich bei den Schilderungen der Strafanzeigeerstatterin um pauschale Schuldzuweisungen handle und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass in amtsmissbräuchlicher Weise Unterlagen entfernt worden wären oder eine Rapportierung aus sachfremden Zwecken erfolgt wäre. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in der erforderlichen konkreten Art und Weise auseinander (