\n
\n
\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
| \n 1
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
Beschluss vom 22. Januar 2024\n
BEK 2023 44\n
\n
\n
\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, 2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________,
| \n
\n \n betreffend
| \n Einstellung Strafverfahren
| \n
\n \n
\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2023, SU 2021 10336);-
\n
\n
\n hat die Beschwerdekammer,
\n
\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
A.________ (Privatklägerin 1/Beschwerdeführerin) ist zusammen mit den Erben von F.________ sel. Eigentümerin der Liegenschaft G.________strasse xx in N.________ (vgl. KG-act. 1, S. 4). Sie beauftragten die H.________ GmbH (Privatklägerin 2) mit der Vermietung einer Wohnung in dieser Liegenschaft (U-act. 8.2.001, S. 6). Der Beschuldigte und seine Ehefrau besichtigten diese Wohnung und unterzeichneten am 13. April 2021 einen Mietvertrag mit Beginn per 1. August 2021 (U-act. 8.1.004). Der Beschuldigte schrieb an einem unbekannten Datum eine Google-Rezension zur I.________ GmbH (Privatklägerin 3; U-act. 8.1.003 = U-act. 8.2.005) und später
\n (vgl. U-act. 8.1.016) eine identische zur Privatklägerin 2 (U-act. 8.1.015 =
\n U-act. 8.2.006). Am 29. November 2021 erstatteten die Privatklägerin 1 und F.________ sel. Strafanzeige gegen den Beschuldigten und allfällige Dritte wegen Ehrverletzung (U-act. 8.1.001). Die Privatklägerinnen 2 und 3 reichten am 28. Dezember 2021 ebenfalls einen Strafantrag betreffend Ehrverletzung gegen den Beschuldigten ein (U-act. 8.2.001). Nach der polizeilichen
\n Befragung des Beschuldigten am 29. Juni 2022 (U-act. 10.0.001) stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 21. März 2023 ein. Die Verfahrenskosten nahm sie zulasten des Staates. Die Privatklägerin 1 verpflichtete sie, den Beschuldigten mit Fr. 1’202.35 zu entschädigen. Dagegen erhob die Privatklägerin 1 bzw. Beschwerdeführerin am 31. März 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
\n Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 21. März 2023 sei aufzuheben und die Sache zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
\n
\n Eventualiter sei Ziff. 3 der Einstellungsverfügung aufzuheben und der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Entschädigung auszurichten.
\n
\n Subeventualiter sei Ziff. 3 der Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Verlegung der Entschädigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
\n
\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten des Beschuldigten.
\n Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 5).
\n 2.
Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist zulässig (