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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 2. November 2023
\n BEK 2023 63
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
Beschwerdegegner,
 
 
 
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betreffend
SchKG-Beschwerde
\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Vizepräsidentin am Bezirksgericht Höfe vom 1. Mai 2023, APD 2023 12);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident
\n als Vizepräsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Die Gerichtsvizepräsidentin der Höfe wies als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung- und Konkurssachen am 1. Mai 2023 die Beschwerde des Schuldners A.________ gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. xx via öffentliche Publikation am ________ (BB 1) ab. Dagegen beschwert sich der Schuldner rechtzeitig beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Nichtigerklärung der öffentlichen Publikation, wobei die dafür entstandenen Kosten zulasten des Betreibungsamtes, evtl. des Gläubigers oder sonst des Staates gehen sollen. Ausserdem sei ihm für den entstandenen Ruf- und Reputationsschaden eine angemessene Genugtuung zu leisten. Die Vor­instanz überwies die Akten (KG-act. 4). Das Betreibungsamt liess sich nicht vernehmen.
\n 2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (