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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 19. Oktober 2023
\n BEK 2023 93
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Küssnacht, Postfach 57, 6403 Küssnacht am Rigi,
Berufungsgegner,
 
 
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betreffend
SchKG-Beschwerde
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 10. Juli 2023, APD 2023 3);-
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\n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
\n als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Küssnacht wies als untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde des Schuldners A.________ in der Pfändung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht zusammenfassend mit der Begründung ab, die rechtzeitig angekündigte Pfändung als Ganzes samt der Lohnpfändung sei nicht zu beanstanden (angef. Verfügung E. 4.b). Zudem stellte er unter anderem fest, dass im Zeitpunkt der Beschwerde die Pfändungsurkunde unbestrittenermassen noch nicht erstellt gewesen sei (ebd. E. 4.b und d). Gegen diese Verfügung beschwert sich der Schuldner rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, der Pfändung von 200 GmbH-Stamm­anteilen und der Lohnpfändung wegen unrichtiger Rechtsanwendung die Gültigkeit abzusprechen. Die Vor­instanz überwies die Akten (KG-act. 4). Das Betreibungsamt liess sich nicht vernehmen.
\n 2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (