\n
\n
\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
| \n 1
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
Beschluss vom 15. November 2023\n
BEK 2023 95\n
\n
\n
\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n \n \n betreffend
| \n Konstituierung als Privatklägerschaft
| \n
\n \n
\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2023, SU 2023 3381);-
\n
\n
\n
\n hat die Beschwerdekammer,
\n
\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
A.________ stellte am 13. April 2023 gegen einen Sozialhilfeempfänger Strafantrag wegen Drohungen mit Gewalt anlässlich eines Telefongesprächs, verzichtete jedoch laut ausgefülltem Antragsformular der Kantonspolizei sowohl auf eine Straf- als auch Zivilklage (U-act. 8.1.002). Am 8. Mai 2023 erklärte er dagegen bei der Staatsanwaltschaft, Straf- und Zivilklage erheben zu wollen (U-act. 3.1.003). Die Staatsanwaltschaft gewährte ihm jedoch mangels Parteistellung keine Akteneinsicht (U-act. 3.1.006) und liess ihn mit Verfügung vom 6. Juli 2023 als Privatkläger nicht zu (U-act. 3.1.008). Dagegen beschwerte sich A.________ rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei er als Privatkläger – sowohl als Straf- und Zivilkläger – am Strafverfahren zu beteiligen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Antrag, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen.
\n 2.
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (