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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 22. Oktober 2024
\n BEK 2024 125 und 126
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________ und B.________,
Gesuchsteller,
 
gegen
 
C.________,
Gesuchsgegnerin,
 
 
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betreffend
Ausstand
\n (Gesuch vom 5. Juli 2024, __ 2024 919 und 920);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
\n -                      B.________ namens der beiden Gesuchsteller am 5. Juli 2024 in den gegen sie geführten Strafverfahren Ausstandsgesuche gegen die Staatsanwältin C.________ einreichte (KG-act. 2),
\n -                      die Gesuchsgegnerin zu diesem Gesuch Stellung nahm (KG-act. 1),
\n -                      B.________ sowohl um die Substanzierungsanforderungen an ein Ausstandsgesuch als auch die Nichteintretensfolgen bei Rechtsmissbräuchlichkeit weiss (vgl. BEK 2024 55 vom 26. April 2024 E. 2 m.H.; BGer Urteil 7B_544/2024 vom 14. Juni 2024 E. 3),
\n -                      er namens der Gesuchsteller dennoch aufgrund von soweit nachvollziehbar offensichtlich irrelevanten, querulatorischen Gründen sowie unbelegten mutwilligen Spekulationen, etwa über Amtsmissbrauch und -anmassung, die Nichtigkeit der Strafbefehle und deren Überweisung geltend macht,
\n -                      Gültigkeit und Inhalt von Strafbefehlen nicht im Ausstandsverfahren, sondern durch den Sachrichter beurteilt werden,
\n -                      daher auf die Ausstandsgesuche präsidial nicht einzutreten ist
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