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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 9. Dezember 2024
\n BEK 2024 163, 177 und 178
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
1.     A.________,
2. B.________,
3. C.________,
 Beschwerdeführer 2 und 3 vertreten durch Beschwerdeführer 1
1-3 Beschuldigte und Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
 vertreten durch Staatsanwältin D.________,
2. E.________ AG,
3. F.________,
4. G.________,
5. H.________,
 2-5 Strafanzeigeerstatter und Beschwerdegegner,
 vertreten durch Rechtsanwalt I.________,
 
 
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Ergänzung)
\n (Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom
\n 24. Sep­tem­ber 2024, SU 2023 2449, SU 2023 2453, SU 2023 2446);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Die Strafanzeigeerstatter verdächtigten unter anderem die Beschuldigten mit Strafanzeige vom 14. März 2023, das inhaltlich unwahre Protokoll über das Ergebnis der Präsidentenwahl an der Mitgliederversammlung des J.________ vom 27. Juni 2022 in der Absicht unterzeichnet zu haben, dem Beschuldigten 3 zur Wahl als Präsident zu verhelfen (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft stellte jedoch das Strafverfahren gegen die Beschuldigten unter Kostenfolgen zulasten des Staates ein. Die Verfahrenskosten beliess die Staatsanwaltschaft entgegen den Anträgen der Beschuldigten beim Staat. Den Beschuldigten 1 und 2 wurden weder Entschädigungen noch Genugtuungen, dem Beschuldigten 3 zulasten des Staates eine Entschädigung von Fr. 6’101.10 ausgerichtet. Indes befand die durch die Beschuldigten angerufene Beschwerdekammer, es seien keine Ausnahmegründe ersichtlich, um von Kosten- und Entschädigungsfolgen nach