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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 9. Dezember 2024\n
BEK 2024 163, 177 und 178
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, Beschwerdeführer 2 und 3 vertreten durch Beschwerdeführer 1 1-3 Beschuldigte und Beschwerdeführer, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin D.________, 2. E.________ AG, 3. F.________, 4. G.________, 5. H.________, 2-5 Strafanzeigeerstatter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt I.________,
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\n \n betreffend
| \n Einstellung Strafverfahren (Ergänzung)
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\n (Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom
\n 24. September 2024, SU 2023 2449, SU 2023 2453, SU 2023 2446);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Die Strafanzeigeerstatter verdächtigten unter anderem die Beschuldigten mit Strafanzeige vom 14. März 2023, das inhaltlich unwahre Protokoll über das Ergebnis der Präsidentenwahl an der Mitgliederversammlung des J.________ vom 27. Juni 2022 in der Absicht unterzeichnet zu haben, dem Beschuldigten 3 zur Wahl als Präsident zu verhelfen (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft stellte jedoch das Strafverfahren gegen die Beschuldigten unter Kostenfolgen zulasten des Staates ein. Die Verfahrenskosten beliess die Staatsanwaltschaft entgegen den Anträgen der Beschuldigten beim Staat. Den Beschuldigten 1 und 2 wurden weder Entschädigungen noch Genugtuungen, dem Beschuldigten 3 zulasten des Staates eine Entschädigung von Fr. 6’101.10 ausgerichtet. Indes befand die durch die Beschuldigten angerufene Beschwerdekammer, es seien keine Ausnahmegründe ersichtlich, um von Kosten- und Entschädigungsfolgen nach