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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 24. März 2025
\n BEK 2024 182
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
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betreffend
Sistierung
\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2024, SU 2022 10015);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Am 7. November 2024 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen einfacher Köperverletzung nach Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. Januar 2023. Diese Verfügung reichte der Verteidiger dem Kantonsgericht am 8. November 2024 ein und focht sie mit der Begründung an, die Staatsanwaltschaft behaupte unwahr, dass der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt sei. Er beantragt, die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die Fahndungseinleitung gegen den Beschuldigten zurückzuziehen, und sie anzuweisen, eine andere Form der Vernehmung des Beschuldigten vorzuschlagen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, wobei sie zum Verfahren ausführt, den Beschuldigten zwecks Zustellung einer Vorladung zur Einvernahme betreffend die Einsprache gegen den Strafbefehl zur Fahndung ausgeschrieben zu haben (KG-act. 3 i.V.m. U-act. 9.0.002 und 9.0.004).
\n 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz zulässig (