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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 11. Juli 2024
\n BEK 2024 38
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Beschuldigte und Berufungsführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
 
 
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betreffend
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Widerhandlung gegen die
\n Covid-19-Verordnung besondere Lage
\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. September 2023, SEO 2022 21);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht March sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 22. September 2023 in je drei Sachverhalten der Übertretungsanklage gemäss überwiesenem Strafbefehl vom 14. März 2023 schuldig respektive frei. Dagegen erklärte die Beschuldigte rechtzeitig die Berufung und verlangte die Aufhebung der Schuldsprüche (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (KG-act. 5). Im schriftlichen Verfahren ergänzte die Berufungsführerin ihre bereits mit einer Begründung versehene Berufungserklärung unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses betreffend „Entbindung der Maskentragepflicht“ erst nach Ablauf der angesetzten Frist (KG-act. 6 f.). Daher ist nachfolgend einzig auf die Begründung der Berufungserklärung einzugehen (