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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 14. Mai 2024\n
BEK 2024 85\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchsteller, gegen B.________, Staatsanwältin, Gesuchsgegnerin, sowie
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1. C.________,\n
Verfahrensbeteiligter,
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2. D.________,\n
Verfahrensbeteiligte,
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\n \n \n betreffend
| \n Ausstand
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\n (Gesuch vom 16. April 2024, ____ 2023 8188);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
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der Gesuchsteller am 16. April 2024 im Verfahren Nr. SU 2023 8188 ein Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin stellte (KG-act. 2);
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die Gesuchsgegnerin dieses am 19. April 2024 zusammen mit ihrer
\n Stellungnahme dem Kantonsgericht weiterleitete und beantragte, das Gesuch sei unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten abzuweisen und die Akten zur Weiterführung des Strafverfahrens seien an die Staatsanwaltschaft zu retournieren (KG-act. 1);
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der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch mit Schreiben vom
\n 24. April 2024 zurückzog (KG-act. 4);
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mit Verfügung vom 26. April 2024 die Gesuchsgegnerin den Rückzug des Ausstandsgesuchs zur freigestellten Vernehmlassung erhielt unter Hinweis, dass im Unterlassungsfall Verzicht auf Vernehmlassung angenommen und das Gesuch ausnahmsweise ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen abgeschrieben werde (KG-act. 5);
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keine weiteren Eingaben eingingen;
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das Gesuch daher infolge Rückzugs präsidial als erledigt abzuschreiben ist (