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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 16. Oktober 2024\n
BEK 2024 97\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
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\n \n \n In Sachen
| \n 1. A.________, Beschwerdeführer, 2. B.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A.________, gegen Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Entschädigung/Genugtuung
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\n (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2024, SU 2020 393 [Dossier 1 und 36]);-
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\n hat die Beschwerdekammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Im Jahre 2016 begann die Staatsanwaltschaft mit den Ermittlungen gegen den Beschuldigten (SU A3 2020 393), wobei sie schliesslich 36 Dossiers führte. 24 Dossiers (Dossiers 2, 4, 5, 7, 8, 11, 12, 14, 15, 17-24, 26-28, 30 und 33-35) erledigte sie rechtskräftig durch Erlass von Strafbefehlen oder Einstellungsverfügungen. Bei den Strafbefehlen auferlegte sie die Kosten stets vollumfänglich dem Beschuldigten und bei den Einstellungsverfügungen sprach sie ihm nie eine Entschädigung oder Genugtuung zu (U-act. 0.1.001-0.1.015). Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 entschädigte sie die amtliche Verteidigung hinsichtlich der erwähnten Dossiers (ohne Dossier 2) anstatt mit den verlangten mehreren zehntausend Franken mit Fr. 2’520.55 (U-act. 2.1.053). Das Kantonsgericht bestätigte diese Verfügung mit Beschluss in Sachen
BEK 2021 16 vom 6. Oktober 2021 vollumfänglich (U-act. 12.1.011), sodass sie ebenfalls in Rechtskraft erwuchs. Zuletzt waren nur noch die Dossiers 1 (beinhaltend auch die Dossiers 9, 13, 16, 25 und 31, die infolge tatgleicher Vorwürfe in Dossier 1 verschoben wurden), 36 (Verdacht auf Misswirtschaft sowie Unterlassung der Buchführung betreffend zahlreiche Gesellschaften) sowie 10 und 29 (Verdacht auf Veruntreuung und Urkundenfälschung) zu erledigen. Dabei war auch die noch offene Entschädigung der amtlichen Verteidigung, herrührend aus der
\n zwischenzeitlich erfolgten Einstellung von Dossier 2, zu berücksichtigen
\n (U-act. 0.1.015). Daraus resultierten schliesslich die beiden verfahrenserledigenden Entscheide, bestehend aus dem schwerpunktbildenden Strafbefehl vom 25. April 2024 (U-act. 17.1.001) und der ergänzenden
\n Einstellungsverfügung vom 25. April 2024, die aufeinander Bezug nehmen
\n (KG-act. 3, S. 2 N 1).
\n In der Verfügung vom 25. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Misswirtschaft (