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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 22. Dezember 2025
\n BEK 2025 135
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
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betreffend
Einstellung Strafverfahren (wirtschaftliche Nebenfolgen)
\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Oktober 2025, SU 2024 6034);-
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\n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Die Staatsanwaltschaft stellte am 3. Oktober 2025 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend fahrlässige Tötung in einem Todesfall eines seiner Patienten vom 17. Juni 2024 unter Kostenfolgen zulasten des Staates ein. Dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung von Fr. 2’637.60 zugesprochen, indes keine Genugtuung ausgerichtet (angef. Verfügung Disp.-Ziff. 3). Mit innert Beschwerdefrist eingereichter „Einsprache mit Antrag und Begründung“ beschwerte sich der Beschuldigte beim Kantonsgericht gegen diese Entschädigungsregelung. Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, verzichtete jedoch unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Untersuchungsakten auf Gegenbemerkungen (KG-act. 3).
\n 2. Nach