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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 15. Dezember 2025
\n BEK 2025 141 und 142
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
 
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In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
 Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
 vertreten durch Staatsanwalt C.________,
 sowie
2. D.________,
3. E.________,
 Beschuldigte,
 beide erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________,
 
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betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
\n (Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2025, SU 2025 6934 und 6935);-
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\n hat die Beschwerdekammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Die G.________ AG klagte am 26. Mai 2025 gegen A.________ beim Bezirksgericht Höfe auf Zahlung von Fr. 4‘500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Februar 2024 und Beseitigung des Rechtsvorschlages in der entsprechenden Betreibung (U-act. 8.1.004). Der Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 22. August 2025 die Klage abzuweisen und macht unter anderem sowie unter Hinweis auf die gleichzeitig eingereichte und hier massgebliche Strafanzeige geltend, einen der eingeklagten Forderung zugrunde gelegten Vertrag nie gesehen bzw. unterzeichnet zu haben (U-act. 8.1.007 S. 7 sowie U-act. 8.1.001). Mit separaten Verfügungen vom 2. Oktober 2025 nahm die Staatsanwaltschaft gegen beide Beschuldigten der G.________ AG betreffend Betrug, Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb keine Strafuntersuchungen in Sachen des eingeklagten Vertragsabschlusses anhand. Der Strafanzeigeerstatter beschwert sich dagegen mit separaten rechtzeitigen Beschwerden (BEK 2025 141 und 142) beim Kantonsgericht. Er verlangt, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es seien Strafverfahren gegen die Beschuldigten gemäss seiner Strafanzeige durchzuführen. Mit Beschwerdeantworten vom 29. Oktober 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerden kostenfällig abzuweisen (je KG-act. 4). Die Beschuldigten verlangen mit Stellungnahmen vom 3. November 2025, die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (je KG-act. 5). Dazu nahm der Beschwerdeführer wiederum Stellung (je KG-act. 7 bzw. 9), wozu sich die Beschuldigten nochmals vernehmen liessen (je KG-act. 9 bzw. 11). Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs sind die Beschwerden vereint zu beurteilen (