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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 28. November 2025
\n BEK 2025 148
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
 
 
 
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betreffend
Konkurseröffnung
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. September 2025, ZES 2025 330);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
\n - der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 9. September 2025 über die A.________AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) den Konkurs eröffnete und ihr dieser Entscheid am 11. September 2025 mit Frist bis 18. September 2025 zur Abholung gemeldet wurde (vgl. Track & Trace-Auszug);
\n - die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2025 beim Kantonsgericht eine Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einreichte und die Anträge stellte, es sei die Frist zur Einreichung der Beschwerde wiederherzustellen, soweit diese abgelaufen sei, es sei der Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Höfe vom 9. September 2025 im Verfahren mit Geschäftsnummer ZES 2025 330, mit welchem über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet worden sei, aufzuheben und es sei der vorliegenden Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1);
\n - der Vorsitzende mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 das Gesuch um superprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung abwies (KG-act. 3);
\n - die Beschwerdeführerin, die durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, gemäss