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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 10. Dezember 2025
\n BEK 2025 149
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
 
 
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betreffend
definitive Rechtsöffnung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheide
\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 20. Oktober 2025, ZES 2025 357);-
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\n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe erteilte dem Gesuchsteller am 20. Oktober 2025 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe in vorfrageweisem Exequatur von vier Entscheiden französischer Gerichte definitive Rechtsöffnung für zweimal Fr. 4’847.00 sowie Fr. 969.40 und Fr. 2’908.20 nebst Zins seit diversen Terminen und näher definierten erhöhten gesetzlichen Zins­sätzen. Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt der Gesuchsgegner dem Kantonsgericht, diesen Entscheid aufzuheben und das Exequatur allen fünf mit Rechtsöffnungsgesuch geltend gemachten französischen Entscheiden zu verweigern. Der Beschwerdegegner verlangt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 7). Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht stattgegeben (KG-act. 10).
\n 2. Die Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf sämtliche gerichtliche Verfahren einschliesslich des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens anwendbar (