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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 30. Dezember 2025\n
BEK 2025 165\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, 2. C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
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\n \n \n betreffend
| \n Nichtanhandnahme Strafverfahren
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\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2025, SU 2025 8163);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
A.________ erstattete am 9. Oktober 2025 Strafanzeige gegen ihre Rechtsanwältin wegen „Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung“. Die Beschuldigte habe trotz klar erteilten Mandats, vorausbezahlten Honorars und mehrfachen Nachfragens kein einziges Schreiben an die zuständigen Behörden oder Gerichte verfasst und keinerlei Schritte zur Durchsetzung von Unterhaltsforderungen vorgenommen. Auch in einem durch deren Vater als zuständigen Richter eröffneten Konkursverfahren habe die Beschuldigte jede notwendige Handlung unterlassen (U-act. 8.1.001 bzw. KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 24. November 2025 keine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte anhand. Dagegen reicht die Anzeigeerstatterin rechtzeitig eine innert angesetzter Nachfrist unterzeichnete Beschwerde beim Kantonsgericht ein (KG-act. 2 f.). Hauptsächlich beantragt sie die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (KG-act. 5). Die Beschuldigte beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 6).
\n 2.
Nach