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Kantonsgericht Schwyz
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\n Beschluss vom 28. April 2026
\n BEK 2025 176 und 177
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und C.________,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt D.________,
 
sowie
 
1. E.________,
2. F.________,
Beschuldigte,
 
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betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
\n (Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2025, SU 2020 804 und SU 2025 7715);-
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\n hat die Beschwerdekammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.  Mit separaten Verfügungen vom 27. November 2025 nahm die Staatsanwaltschaft gegen E.________ und F.________ in Zusammenhang mit den zwischen dem 11. und 14. Februar 2022 als Pfand durch A.________ der G.________ AG übertragenen 25’275’547 Aktien der H.________ sowie dem damit verbundenen Darlehensvertrag vom 10. Februar 2022 keine Strafuntersuchung anhand. A.________ erhob beim Kantonsgericht gegen diese Nichtanhandnahme­verfügungen rechtzeitig separate Beschwerden (BEK 2025 176 und 177). Er beantragt hauptsächlich (Antrag 1 und 2), die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihren Berufungsant­worten, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen (je KG-act. 4). Dazu liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen (je KG-act. 6). Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte bestätigten, der Zweitunterzeichnete habe seine Unterschrift zwischen den Beschwerden (je KG-act. 1) und den Vernehmlassungen (je KG-act. 6) graphisch verändert, jedoch jeweils eigenhändig unterzeichnet (KG-act. 9 bzw. 11).
\n 2. Die Beschwerden sind inhaltlich deckungsgleich und können daher vereinigt behandelt werden (