\n
\n \n \n \n \n \n \n \n
Kantonsgericht Schwyz
1
\n  
\n  
\n  
\n
\n  
\n Beschluss vom 23. Februar 2026
\n BEK 2025 186
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
betreffend
Beschlagnahme
\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2025, SU 2024 11282);-
\n  
\n  
\n  
\n hat die Beschwerdekammer,
\n
\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt A.________ des Betruges und der Veruntreuung zum Nachteil mehrerer Geschädigten im Umfang von knapp Fr. 6‘000‘000.00. Im angehobenen Strafverfahren beschlagnahmte sie am 1. September 2025 bzw. am 24. Oktober 2025 den hälftigen Miteigentumsanteil des Beschuldigten an der Liegenschaft Nr. xx und wies das Grundbuch March an, eine entsprechende Grundbuchsperre anzumerken (angef. Verfügung Disp.-Ziff. 1 f.). Ausserdem auferlegte die Staatsanwaltschaft dem Grundbuchverwalter und dessen Hilfspersonen unter Strafandrohung ein Mitteilungsverbot (Disp.-Ziff. 3). Die Beschlagnahmebefehle erhielt der Beschuldigte am 9. Dezember 2025. Abgesehen von der Miteigentümerin und dem Grundbuchamt wurde der Befehl keinen weiteren Personen zugestellt. Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt der Beschuldigte die Aufhebung des Beschlagnahmebefehls vom 24. Oktober 2025 sowie desjenigen vom 1. September 2025, eventualiter sei Dispositivziffer 3 des letzteren aufzuheben und die Sicherheitsleistung auf Fr. 50‘000.00 festzusetzen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Beschwerdeantwort. Sie verweist zur Begründung ihres Antrags auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde auf die angefochtenen Verfügungen und die eingereichten Strafanzeigen samt Beilagen sowie die Untersuchungsakten (KG-act. 4).
\n 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es würden zivilrechtliche Angelegenheiten ins Strafrecht getragen respektive es würde an einem hinreichenden Tatverdacht mangeln, nachdem die Vorhalte in den Strafanzeigen längst zivilrechtlich „abgesegnet“ seien.
\n a) Zufolge des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs müssen die Behörden ihre Verfügungen und Entscheide begründen. Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl oder in dringenden Fällen mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung mündlich anzuordnen (