\n
\n
\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
| \n 1
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
Beschluss vom 1. September 2025\n
BEK 2025 32\n
\n
\n
\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n betreffend
| \n Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)
| \n
\n \n
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. Februar 2025, SEO 2025 9);-
\n
\n
\n
\n hat die Beschwerdekammer,
\n
\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 trat die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschuldigten vom 24. Dezember 2024 nicht ein (Dispositivziffer 1) und erklärte den Strafbefehl vom 3. Dezember 2024 betreffend vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand, versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall zum rechtskräftigen Urteil (Dispositivziffer 2). Dagegen beschwerte sich der Beschuldigte rechtzeitig beim Kantonsgericht mit dem sinngemässen Antrag, seine Einsprache zu akzeptieren. Unter Hinweis auf die durch die Vorinstanz überwiesenen Akten (KG-act. 5) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 4).
\n 2.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er mit einer Zustellung rechnen musste und er den ihm eingeschrieben zugestellten Strafbefehl nicht innert der Abholfrist von