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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 16. Juli 2025
\n BEK 2025 53
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
 vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. C.________,
 Beschuldigter und Beschwerdegegner,
 
 
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betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2025, SU 2024 9711);-
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\n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Laut Polizeirapport erstellte die D.________ anlässlich des Seenachtsfests vom 13. Juli 2024 teils auf dem Grundstück von A.________ eine gedeckte Bühne auf (U-act. 8.1.001). Der Grundstückbesitzer erhob gegen die D.________ und den Bezirk Gersau Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs im Wiederholungsfall, weil er die Nutzung seines Grundstücks den Verant­wortlichen nach diversen Warnungen verboten habe (U-act. 8.1.002 und 8.1.004 f.). Die Polizei befragte den Präsidenten der D.________ („E.________“ U-act. 8.1.007) und den damaligen Bezirksammann (U-act. 8.1.010). Mit Verfügung vom 15. April 2025 nahm die Staatsanwaltschaft gegen den damaligen Bezirksammann mangels Kenntnis vom lediglich der D.________ zugestellten Schreiben des Privatklägers vom 9. Juli 2024 (U-act. 8.1.005) keine Strafuntersuchung an die Hand. Dagegen beschwerte sich der Privatkläger rechtzeitig beim Kantonsgericht. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten ohne Gegenbemerkungen mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4).
\n 2. Der Beschwerdeführer führt aus, es sei ihm völlig egal, welche Personen für die Organisation verant­wortlich sein sollen, womit er sinngemäss verlangt, dass die verant­wortlichen Personen der D.________ und/oder dem Bezirk zu bestrafen seien. Dagegen, dass laut angefochtener Verfügung der damalige Bezirksammann das Schreiben vom 9. Juli 2024 (U-act. 8.1.005) nicht kannte, opponiert der Privatkläger jedoch nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels Darlegung von Gründen zu einem anderen Entscheid (