\n
\n
\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
| \n 1
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n
Verfügung vom 16. Juli 2025\n
BEK 2025 53\n
\n
\n
\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, 2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
| \n
\n \n
\n
\n
\n \n \n betreffend
| \n Nichtanhandnahme Strafverfahren
| \n
\n \n
\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2025, SU 2024 9711);-
\n
\n
\n
\n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
\n
\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Laut Polizeirapport erstellte die D.________ anlässlich des Seenachtsfests vom 13. Juli 2024 teils auf dem Grundstück von A.________ eine gedeckte Bühne auf (U-act. 8.1.001). Der Grundstückbesitzer erhob gegen die D.________ und den Bezirk Gersau Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs im Wiederholungsfall, weil er die Nutzung seines Grundstücks den Verantwortlichen nach diversen Warnungen verboten habe (U-act. 8.1.002 und 8.1.004 f.). Die Polizei befragte den Präsidenten der D.________ („E.________“ U-act. 8.1.007) und den damaligen Bezirksammann (U-act. 8.1.010). Mit Verfügung vom 15. April 2025 nahm die Staatsanwaltschaft gegen den damaligen Bezirksammann mangels Kenntnis vom lediglich der D.________ zugestellten Schreiben des Privatklägers vom 9. Juli 2024 (U-act. 8.1.005) keine Strafuntersuchung an die Hand. Dagegen beschwerte sich der Privatkläger rechtzeitig beim Kantonsgericht. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten ohne Gegenbemerkungen mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4).
\n 2.
Der Beschwerdeführer führt aus, es sei ihm völlig egal, welche Personen für die Organisation verantwortlich sein sollen, womit er sinngemäss verlangt, dass die verantwortlichen Personen der D.________ und/oder dem Bezirk zu bestrafen seien. Dagegen, dass laut angefochtener Verfügung der damalige Bezirksammann das Schreiben vom 9. Juli 2024 (U-act. 8.1.005) nicht kannte, opponiert der Privatkläger jedoch nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels Darlegung von Gründen zu einem anderen Entscheid (