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\r\n\r\n Kantonsgericht Schwyz\r\n
\r\n\r\n Beschluss vom 17. Juni 2025\r\nBEK 2025 69\r\n
\r\n\r\n Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,\r\nKantonsrichterinnen Annelies Inglin und Ilaria Beringer,\r\nGerichtsschreiber Noah Thurnherr.\r\n
\r\n\r\n In Sachen A.________,\r\nGesuchsgegner und Beschwerdeführer,\r\n
\r\n\r\n gegen\r\n
\r\n\r\n B.________ AG,\r\nGesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,\r\n
\r\n\r\n betreffend Konkurseröffnung\r\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht \r\nSchwyz vom 12. Mai 2025, ZES 2025 198);-\r\n
\r\n\r\n hat die Beschwerdekammer,
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\r\n\r\n Kantonsgericht Schwyz 2\r\n
\r\n\r\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:\r\n
\r\n\r\n 1. Die Gesuchstellerin reichte beim Bezirksgericht Schwyz am 23. April \r\n2025 gegen den Gesuchsgegner (Inhaber der Einzelunternehmung \r\nC.________ vgl. Handelsregisterauszug) das Konkursbegehren für die betrie-\r\nbene Forderung von Fr. 4’748.25 nebst Zins zu 5 % bis 23. April 2025 von \r\nFr. 430.10, Spesen von Fr. 250.00 und Betreibungskosten von Fr. 154.30 ein \r\n(Vi-act. 1). Der Einzelrichter bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezah-\r\nlende Forderung auf Fr. 5’789.90 (inkl. Gerichtskosten von Fr. 200.00; Vi-\r\nact. 2) und verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von \r\nFr. 3’500.00 (Vi-act. 3). An der Konkursverhandlung vom 12. Mai 2025 \r\nbestätigte der Gesuchsgegner, die ausstehende Forderung nicht bezahlt zu ha-\r\nben, bestritt aber ein Vertragsverhältnis mit der Gesuchstellerin (Vi-act. 4, \r\nZiff. II). Der Einzelrichter eröffnete gleichentags den Konkurs (Vi-act. 6, Dispo-\r\nsitivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 auferlegte er dem Gesuchsgeg-\r\nner und bezog diese aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Vom Kos-\r\ntenvorschuss behielt er Fr. 400.00 als Sicherheit zurück und überwies den Rest \r\nvon Fr. 2’900.00 dem Konkursamt (Vi-act. 6, Dispositivziffer 2). Der Gesuchs-\r\ngegner reichte beim Bezirksgericht am 13. Mai 2025 ein Schreiben ein (Vi-act. 7 \r\n= KG-act. 2), das dieses dem Kantonsgericht zusammen mit den erstinstanzli-\r\nchen Akten am 16. Mai 2025 als Beschwerde weiterleitete (Vi-act. 8).\r\n
\r\n\r\n 2. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 (KG-act. 3) wurde das Schreiben des \r\nGesuchsgegners vom 13. Mai 2025 bis auf Weiteres als Beschwerde entge-\r\ngengenommen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen \r\nnicht zuerkannt. Das Konkursamt wurde eingeladen, in Bezug auf eine allenfalls \r\nspäter zu erteilende aufschiebende Wirkung Massnahmen nach