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Kantonsgericht Schwyz
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\n Verfügung vom 31. Juli 2025
\n BEK 2025 72
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Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
 
 
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betreffend
Strafbefehl (Rechtzeitigkeit der Einsprache)
\n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 6. Mai 2025, SEO 2025 23);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 trat die Vor­instanz auf die Einsprache des Beschuldigten vom 2. März 2025 nicht ein (Dispositivziffer 1) und deklarierte den Strafbefehl vom 18. Februar 2025 betreffend Verkehrsregelverletzungen als rechtskräftiges Urteil (Dispositivziffer 2). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragt der Beschuldigte sinngemäss, seine Einsprache zuzulassen (KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und verweist zur Begründung auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie die Untersuchungsakten (KG-act. 4).
\n 2. Nach der gemäss