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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 3. Juni 2025\n
BEK 2025 73\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, a.o. Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Strafbefehl (Rechtzeitigkeit der Einsprache)
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\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 15. Mai 2025, SEO 2024 5);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erliess am 17. September 2024 einen Strafbefehl, gegen den der Beschuldigte Einsprache erhob (U-act. 14.1.001 und U-act. 14.1.003). Daraufhin erklärte die Staatsanwaltschaft, sie halte am Strafbefehl fest, und sie überwies die Akten der Vorinstanz zur Durchführung des Hauptverfahrens (Vi-act. I). Die Vorladung zur Hauptverhandlung wurde dem Beschuldigten nach erfolglosem postalischem Zustellversuch am 27. März 2025 polizeilich zugestellt (Vi-act. GA 6-10). Der Einzelrichter stellte mit Verfügung vom 15. Mai 2025 fest, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten gegenstandslos geworden und der als Anklageschrift geltende Strafbefehl vom 17. September 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. Er begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschuldigte zwar Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17. September 2024 erhoben habe, anschliessend jedoch nicht zur anberaumten Hauptverhandlung am 14. Mai 2025 vor dem Bezirksgericht Küssnacht erschienen sei, weshalb seine Einsprache gemäss