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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 11. August 2026\n
BEK 2026 106\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Nichterlass einer Einstellungsverfügung / Rechtsverweigerung
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\n (Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2026, SU 2025 9970);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Nach mehrfachem Insistieren mit E-Mails auf Behandlung eines Einstellungsantrags vom 4. Juni 2026 des Beschuldigten teilte die Staatsanwaltschaft der Verteidigung mit Schreiben vom 29. Juni 2026 mit, die Strafuntersuchung befinde sich nach wie vor in der Ermittlungsphase und der Erlass einer (Teil-)Einstellung falle daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Betracht (U-act. 2.1.044). Am 6. Juli 2026 erhob die Verteidigung namens des Beschuldigten Beschwerde beim Kantonsgericht betreffend Nichterlass einer Einstellungsverfügung/Rechtsverweigerung. Sie beantragt, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Strafuntersuchung umgehend einzustellen, eventualiter umgehend betreffend die Nichteinstellung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Mit ausführlicher Beschwerdeantwort verlangt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde kostenpflichtig vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 3). Dazu liess sich die Verteidigung am 20. Juli 2026 vernehmen (KG-act. 5).
\n 2.
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Einstellung des Verfahrens ist unzulässig (Guidon, BSK, 3. A. 2023,