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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 4. August 2026\n
BEK 2026 114\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
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\n \n \n betreffend
| \n konkursamtliche Nachlassliquidation
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\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 8. Juli 2026, ZES 2026 455);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
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die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Juli 2026 über den Nachlass von C.________ die konkursamtliche Liquidation mit Wirkung ab Mittwoch, 8. Juli 2026, 09:00 Uhr, anordnete, das Konkursamt March mit dem Vollzug beauftragte und die Gerichtskosten von Fr. 150.00 dem Nachlass auferlegte (Vi-act. 1, Dispositivziffern 1–3);
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die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 14. Juli 2026 Beschwerde erhob und beantragte, die laufende Strafuntersuchung beim Entscheid zu berücksichtigen sowie die konkursamtliche Liquidation nicht abzuschliessen, bevor die Vermögensverhältnisse so weit abgeklärt seien, wie dies rechtlich möglich sei (KG-act. 1);
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die Vorinstanz mit Aktenüberweisungsschreiben vom 17. Juli 2026 Stellung nahm und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Prozesskostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 4);
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die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juli 2026 die Beschwerde zurückzog (KG-act. 6);
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das Beschwerdeverfahren daher präsidial als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist (