\n
\n \n \n \n \n \n \n \n
Kantonsgericht Schwyz
1
\n  
\n  
\n  
\n
\n  
\n Verfügung vom 11. August 2026
\n BEK 2026 116
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
 
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
betreffend
Rechtsverweigerung
\n (Beschwerde wegen Rechtsverweigerung vom 15. Juli 2026, SU 2022 260);-
\n  
\n  
\n  
\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
\n
\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. Am 29. Juni 2026 beantragte die Verteidigung namens des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft, verschiedene Beschlagnahmungen aufzuheben und ein Rechtshilfeersuchen zurückzuziehen. Eventualiter sei ein Betrag von Fr.  250’000.00 zur Deckung der Lebenshaltungs- und Verteidigungskosten sowie für die Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit als Maschinenbauer freizugeben (KG-act. 1/1). Die Staatsanwaltschaft soll in der Folge in einem Telefonat vom 14. Juli 2026 zur beabsichtigten Anklageerhebung dem Verteidiger mitgeteilt haben, keinen Anlass zum Erlass einer Verfügung zu sehen. Mit Beschwerde vom 15. Juli 2026 erhob der Verteidiger namens des Beschuldigten Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt, es sei eine formelle Rechtsverweigerung festzustellen, und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, innert einer durch das Gericht festzusetzenden kurzen Frist betreffend das Gesuch vom 29. Juni 2026 eine begründete und anfechtbare Verfügung zu erlassen. Mit ausführlich begründeter Beschwerdeant­wort überwies die Staatsanwaltschaft die Akten. Sie beantragt mangels wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eine kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).
\n 2. Das Unterlassen von Verfahrenshandlungen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft können mit an keine Frist gebundener Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung bei der Beschwerdeinstanz gerügt werden (Art. 393 Abs. 1 und 2 je lit. a i.V.m.