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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 1. September 2026\n
BEK 2026 138\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen Kanton Schwyz, Bezirk March, Gemeinde Altendorf, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, \n vertreten durch Gemeinde Altendorf, Postfach, Dorfplatz 3, 8852 Altendorf,
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\n \n \n betreffend
| \n Konkurseröffnung
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\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 6. August 2026, ZES 2025 825);-
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\n hat der Kantonsgerichtspräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
a) Mit Verfügung vom 6. August 2026 eröffnete die Vorinstanz über den Gesuchsgegner den Konkurs mit Wirkung ab Donnerstag, 6. August 2026, 08:30 Uhr. Ausserdem auferlegte sie ihm die Gerichtskosten von Fr. 200.00 und meldete diese vorsorglich zur Kollokation an (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1–2).
\n b)
Der Gesuchsgegner bzw. Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 18. August 2026 gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der über ihn eröffnete Konkurs einzustellen, das Konkursamt sei anzuweisen, etwaige weitere Konkursanträge gegen den Beschwerdeführer für einen Zeitraum von zwölf Monaten abzulehnen, um ein Zeitfenster für die finanzielle und gesundheitliche Erholung zu schaffen, und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 21. August 2026 wurde u.a. der Antrag um aufschiebende Wirkung abgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerdefrist am 20. August 2026 abgelaufen und die Beschwerde zwar rechtszeitig erfolgt sei, Verbesserungen aber nur noch unter den Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung möglich wären (KG-act. 2). Die Vorinstanz beantragte mit Aktenüberweisungsschreiben vom 26. August 2026 die Abweisung der Beschwerde und verwies auf den angefochtenen Entscheid (KG-act. 3).
\n 2.
a) Die Beschwerde ist begründet einzureichen (