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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 22. Juli 2026\n
BEK 2026 34\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiberin Lara Viviroli.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch C.________ AG,
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\n \n \n betreffend
| \n provisorische Rechtsöffnung
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\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 27. Januar 2026, ZES 2026 1);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
a) Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Küssnacht vom 3. Juni 2025 in der Betreibung Nr. xx betrieb die B.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) für eine Forderungssumme von Fr. 4‘936.55. Als Forderungsgrund wurde „Honorierung der Bürgschaft 12.09.2023“ angegeben. Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag (Vi-act. KB 15).
\n b)
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2025 stellte die Beschwerdegegnerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht Antrag auf provisorische Rechtsöffnung (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens zum 20. Januar 2026 eine Stellungnahme einzureichen; im Unterlassungs- oder Säumnisfall werde Verzicht auf die Stellungnahme angenommen (Vi-act. GA 2). Die auf den 19. Januar 2026 datierte Eingabe des Beschwerdeführers ging der Vorinstanz am 22. Januar 2026 zu (Vi-act. GA 4, 5, 6). Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 erteilte der Einzelrichter der Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4‘936.55 (Vi-act. 2).
\n c)
Gegen die Verfügung vom 27. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer am 28. Februar 2026 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
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\n - Die Verfügung des Bezirksgerichts Küssnacht vom 27. Januar 2026 sei aufzuheben.
\n - Das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung sei abzuweisen.
\n - Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n - Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
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\n Mit Schreiben vom 2. März 2026 wurde der Beschwerdegegnerin die Gelegenheit gegeben, innert nicht erstreckbarer Frist von 10 Tagen eine Beschwerdeantwort einzureichen; im Säumnisfall werde Verzicht auf Beschwerdeantwort angenommen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdegegnerin am 3. März 2026 zugestellt (KG-act. 4, 8). Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ging am 20. März 2026 beim Kantonsgericht ein (Postaufgabe: 18. März 2026; KG-act. 6).
\n 2.
a) Gegen den Rechtsöffnungsentscheid steht den Parteien das Rechtsmittel der Beschwerde offen (