\n
\n \n \n \n \n \n \n \n
Kantonsgericht Schwyz
1
\n  
\n  
\n  
\n
\n  
\n Verfügung vom 22. Juli 2026
\n BEK 2026 34
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Gerichtsschreiberin Lara Viviroli.
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
\n vertreten durch C.________ AG,
 
 
 
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
\n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 27. Januar 2026, ZES 2026 1);-
\n  
\n  
\n  
\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
\n
\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1. a) Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Küssnacht vom 3. Juni 2025 in der Betreibung Nr. xx betrieb die B.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) für eine Forderungssumme von Fr. 4‘936.55. Als Forderungsgrund wurde „Honorierung der Bürgschaft 12.09.2023“ angegeben. Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag (Vi-act. KB 15).
\n b) Mit Eingabe vom 31. Dezember 2025 stellte die Beschwerdegegnerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht Antrag auf provisorische Rechtsöffnung (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens zum 20. Januar 2026 eine Stellungnahme einzureichen; im Unterlassungs- oder Säumnisfall werde Verzicht auf die Stellungnahme angenommen (Vi-act. GA 2). Die auf den 19. Januar 2026 datierte Eingabe des Beschwerdeführers ging der Vorinstanz am 22. Januar 2026 zu (Vi-act. GA 4, 5, 6). Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 erteilte der Einzelrichter der Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4‘936.55 (Vi-act. 2).
\n c) Gegen die Verfügung vom 27. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer am 28. Februar 2026 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
\n
    \n
  1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Küssnacht vom 27. Januar 2026 sei aufzuheben.
  2. \n
  3. Das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung sei abzuweisen.
  4. \n
  5. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  6. \n
  7. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
  8. \n
  9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
  10. \n
\n  
\n Mit Schreiben vom 2. März 2026 wurde der Beschwerdegegnerin die Gelegenheit gegeben, innert nicht erstreckbarer Frist von 10 Tagen eine Beschwerdeantwort einzureichen; im Säumnisfall werde Verzicht auf Beschwerdeantwort angenommen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdegegnerin am 3. März 2026 zugestellt (KG-act. 4, 8). Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ging am 20. März 2026 beim Kantonsgericht ein (Postaufgabe: 18. März 2026; KG-act. 6).
\n 2. a) Gegen den Rechtsöffnungsentscheid steht den Parteien das Rechtsmittel der Beschwerde offen (