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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 13. August 2026\n
BEK 2026 36\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiberin Lara Viviroli.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Gesuchsteller, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Gesuchsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Wiedererwägung
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\n (Gesuch betreffend die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. Oktober 2025,
BEK 2025 130);-
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\n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
\n 1.
Die Staatsanwaltschaft wies den Antrag des Gesuchstellers auf Übertragung der amtlichen Verteidigung im Strafverfahren gegen C.________ mit Verfügung vom 10. September 2025 ab. Dagegen erhob der Gesuchsteller fristgerecht, jedoch ohne durch C.________ erteilte Vollmacht Beschwerde beim Kantonsgericht (
BEK 2025 130). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 erklärte der Gesuchsteller den Rückzug der Beschwerde. Der Kantonsgerichtsvizepräsident schrieb das Beschwerdeverfahren daraufhin mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 als erledigt ab und auferlegte die Kosten dieser Verfügung dem Gesuchsteller.
\n 2.
Mit Schreiben vom 2. März 2026 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Wiedererwägung (KG-act. 1). Er beantragt, die Kostenauflage gemäss Verfügung vom 29. Oktober 2025 an ihn sei aufzuheben und die entstandenen Kosten seien C.________, eventualiter im Rahmen der amtlichen Verteidigung dem Staat aufzuerlegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (KG-act. 1 S. 2). Es bestehe ein Anspruch auf Wiedererwägung, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert hätten oder die Gesuchstellerin erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft mache, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien oder für deren Vorbringen keine Veranlassung bestanden habe. Die Kostenauflage sei rechtswidrig (KG-act. 1 S. 5). Nach ständiger Rechtsprechung trage der Mandant grundsätzlich die Kosten, die durch seine Instruktionen entstünden (KG-act. 1 S. 6). Der Gesuchsteller habe zu keinem Zeitpunkt eigenmächtig gehandelt. Sämtliche Eingaben seien auf Wunsch des Mandanten erfolgt und er sei durch den ordnungsgemässen Rückzug des Antrags seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht nachgekommen. Es seien keine unnötigen oder mutwilligen Verfahrensschritte unternommen worden und die Kostenfolge sei allein aufgrund des geänderten Willens des Mandanten entstanden (KG-act. 1 S. 5, 6). Die Auferlegung der Kosten an den Rechtsvertreter trotz korrekter Mandatsführung stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in die Berufsausübung dar und könne anwaltliche Vertreter davon abhalten, berechtigte Anträge für ihre Mandanten zu stellen (KG-act. 1 S. 6).
\n 3.
a) In der StPO ist die Wiedererwägung nicht vorgesehen (BGer
1B_74/2022 vom 20. Mai 2022 E. 3.3;
6B_562/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf ein entsprechendes Gesuch jedoch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die betroffene Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorbringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die sie aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit nicht bereits damals vorbringen konnte, sowie wenn für deren Vorbringen keine Veranlassung bestand (
BGE 127 I 133 E. 6;
124 II 1 E. 3a;
113 Ia 146 E. 3a; BGer
1B_74/2022 vom 20. Mai 2022 E. 3.3; Daphinoff/Berisha, Die Kontosperre, eine Auslegeordnung, SJZ 2/2022, S. 78; Guidon, in: Niggli/\u200CHeer/\u200CWiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023,